Zeitarbeit

Was ist Zeitarbeit?

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Zeitarbeit ist eine Form der Beschäftigung, bei der ein Arbeitnehmer von einem Zeitarbeitsunternehmen gegen eingestellt, bezahlt und für einen bestimmten Zeitraum an ein Kundenunternehmen ausgeliehen wird.

Zeitarbeit - oder auch Arbeitnehmerüberlassung ist einer regulären Beschäftigung - rechtlich gleichgestellt. Der Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) ist durch einen Arbeitsvertrag bei einem Personaldienstleister (Arbeitgeber) fest angestellt - mit allen Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers. Dies gilt beispielsweise für Leistungen aus der Renten- und Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Unfallversicherung. Der Zeitarbeitnehmer erhält wie andere Arbeitnehmer Krankengeld und bezahlten Urlaub. Obwohl er bei der Leiharbeit beim Personaldienstleister angestellt ist, arbeitet er für eine gewisse Zeit bei einem Kundenunternehmen.

Deshalb sprechen wir von einer Dreieckskonstellation zwischen Mitarbeitern (Zeitarbeiter), Personaldienstleister (Entleiher) und Auftraggeber (Entleiher). Zwischen dem Verleiher und dem Entleihbetrieb, d.h. dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kunden, besteht ein Vertrag – der sogenannte Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / AÜ-Vertrag, in dem die konkrete Tätigkeit, die Arbeitszeit im Unternehmen des Kunden und der Preis bzw. das Entgelt festgelegt sind. Darüber hinaus ist der Stundensatz geregelt. Urlaubs- und Gehaltsregelungen, Zuschläge, Verhalten im Krankheitsfall etc. werden im ordentlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Personaldienstleister geregelt. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlt das Gehalt des Arbeitnehmers und hat die Disziplinargewalt.

Der Personaldienstleister ist dafür verantwortlich, dass die von ihm überlassenen Mitarbeiter zur richtigen Zeit am richtigen Ort erscheinen und ihre Mitarbeiterpflichten beim Auftraggeber / Kunden erfüllen. Der Kunde hingegen hat das Recht, dem Mitarbeiter technische Weisungen zu erteilen. Als Entleiher zahlt er einen Rechnungsbetrag an den Verleiher oder Personaldienstleister. Wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft an einen Kunden vermittelt wird, spricht man von einer Personalvermittlung. In diesem Fall besteht kein AÜ-Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitsunternehmen, sondern ein Personalvermittlungsvertrag. Der Recruiter erhält eine Provision von in der Regel zwei bis drei Bruttomonatsgehältern.

Das Portfolio der Personaldienstleistungen umfasst neben der Personalüberlassung und -vermittlung auch das On-Site-Management oder das Vor-Ort-Management. Der Auftraggeber mit mehreren Personaldienstleistern zusammen, um Personal - je nach Bedarf - zu verteilen. Nach dem Hauptlieferantenmodell gibt es einen Hauptdienstleister, den Hauptlieferanten, der die Personalführung vor Ort regelt. Bei zusätzlichem Personalbedarf kann ein Co-Vendor zusätzliche Zeitarbeitskräfte bereitstellen. Leiharbeitnehmer werden heute in vielen verschiedenen Bereichen eingesetzt, je nach Qualifikation im Lager, Versand oder kaufmännischen Bereich.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die Regeln für die Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert. So ist Personal-Verleih in der Regel nur zulässig, wenn der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt (§ 1 AÜG). Die Erlaubnis ist nach § 2 zunächst auf ein Jahr befristet und kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher in drei aufeinanderfolgenden Jahren tätig war. Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform (1. April 2017) gab es neue Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die wichtigsten Änderungen betreffen:

Die Höchstüberlassungsdauer

Leiharbeitnehmer können nicht länger als 18 Monate bei ein und demselben Kunden eingesetzt werden, wenn der Einsatz nicht länger als drei Monate unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn der Zeitarbeitnehmer zuvor von einem anderen Personaldienstleister „verliehen“ wurde.

Frühere Beschäftigungszeiten müssen berücksichtigt werden. Erst wenn der Einsatz länger als 3 Monate unterbrochen wurde (Faustregel: 3 Monate + 1 Tag) beginnt die Frist von vorne. Ausgeschlossen sind konzernverbundene Unternehmen: Sie gelten als unterschiedliche Einsatzunternehmen.

Ein tarifgebundenes Kundenunternehmen kann eine abweichende Höchsteinsatzdauer festlegen, wenn im Tarifvertrag eine andere Höchstüberlassungsdauer als 18 Monate festgelegt ist. Zudem kann der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthalten, die es erlaubt, in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen zu treffen. Betriebe mit einem nicht tarifgebundenen Betriebsrat haben die Möglichkeit, eine andere Höchsteinsatzdauer anzuwenden, wenn:

  • im Tarifvertrag der Einsatzbranche eine abweichende maximale Einsatzdauer festgelegt ist, die durch Betriebsvereinbarung anwendet werden kann.
  • der Tarifvertrag enthält eine „Öffnungsklausel“, mit der eine andere maximale Mietdauer in der Betriebsvereinbarung geregelt werden kann. Wenn kein maximaler Überlassungszeitraum angegeben ist, beträgt die Höchstgrenze 24 Monate.

Equal Pay

Mit der Einführung von Equal Pay erhalten Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochenen Einsatzes das gleiche Entgelt wie Festangestellte. Andere Vergütungsbestandteile, die auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind ebenfalls zu gewähren, z. B. Tagegelder oder Zulagen sowie Sachbezüge. Abweichungen von der Entgeltgleichheit sind möglich, wenn im Beschäftigungssektor ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge gilt und:

  • der Leiharbeitnehmer nach spätestens 15 Monaten einen Lohn erhält, der dem Tariflohn der Branche entspricht, in der er beschäftigt ist.
  • Nach einer Einarbeitungszeit von 6 Wochen wird der Referenzlohn schrittweise angeglichen.

In mehreren Branchen wurden zwischen den Tarifpartnern (DGB-Gewerkschaften und Zeitarbeits-Arbeitgeberverbände) s.g. Branchenzuschlagsverträge abgeschlossen. Diese legen in Abhängigkeit der Einsatzdauer eine stufenweise Erhöhung der Entgelte fest. Zumeist ist dabei eine Stufe 6 vereinbart, welche dann von der equal-pay-Pflicht entbindet. Beispiel: TV BZ ME (Metallbranche) nach 15monatiger Einsatzzeit beim gleichen Einsatzbetrieb wird ein Branchenzuschalg (BZ) in Höhe von 65% fällig. In diesem Fall muss kein equal-pay mehr gezahlt werden.

Kennzeichnungs-, Spezifizierungs- und Informationspflicht

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜ-Vertrag) muss in schriftlicher Form („Schriftformerfordernis“) die Art der Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern ausdrücklich kennzeichnen. Leiharbeitnehmer müssen im AÜV namentlich benannt und im Vorfeld durch Ihren Personaldienstleister über ihren Einsatz als Leiharbeitnehmer informiert werden (Einsatzanweisung).

Der Arbeitgeber und der Zeitarbeitnehmer können auf unterschiedliche Weise von der Überlassung von Zeitarbeitskräften profitieren:

Vorteile für Unternehmen

  • Mehr Flexibilität: Der Einsatz von Zeitarbeitskräften ermöglicht eine flexible Personalplanung. In Zeiten schwankender Auftragsbücher, konjunktureller Schwankungen oder Auftragsspitzen können Unternehmen mit bedarfsgerechtem Personaleinsatz reagieren und Engpässe vermeiden. So können Wachstumsphasen und ein gute Auftragslagen effektiv genutzt werden. In Zeiten von geringerem Auftragsvolumen müssen im Entleihbetrieb keine Kündigungen des Stammpersonals ausgesprochen werden.
  • Geringere Kosten und Verwaltungsaufwand: Stellt der Personaldienstleister geeignete Mitarbeiter aus seinem Mitarbeiterpool zur Verfügung, spart das Unternehmen Zeit und Geld im Rekrutierungsprozess. Da der Personaldienstleister den Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer abschließt, verringert sich der Verwaltungsaufwand für das entleihende Unternehmen.
  • Transparenz: Auf Kosten- und Leistungsebene profitiert das Unternehmen von einer hohen Transparenz: Die Kosten der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind kalkulierbar und der Kunde kann die Leistung des Mitarbeiters vor Ort bewerten.

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Vorteile für Arbeitnehmer

  • Wiedereingliederung: Arbeitnehmer mit längerer Freistellung, z. B. aufgrund von Pflege- und Familienurlaub, können durch Zeitarbeit einen Wiedereinstieg in den Beruf finden.
  • Berufseinstieg: Zeitarbeit kann Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung den Berufseinstieg erleichtern. Sie haben die Möglichkeit, sich zu orientieren und erste Berufserfahrungen zu sammeln.
  • Beschäftigungsmöglichkeiten: Menschen, die Schwierigkeiten haben, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, können durch Zeitarbeit leichter in den Arbeitsmarkt integriert werden und von den Beschäftigungsmöglichkeiten profitieren. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der befristete Einsatz im Kundenunternehmen als Probezeit dienen.
  • (Zusatz-)Qualifikationen: Durch den Einsatz in verschiedenen Kundenunternehmen sammeln Zeitarbeitnehmer Berufserfahrung und können zusätzliche Qualifikationen erwerben, z. B. einen Gabelstaplerschein.

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