Leiharbeiter

Was ist ein Leiharbeiter?

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Der Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeitnehmer wird einem entleihenden Unternehmen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung überlassen. Bei diesem Entleiher ist er jedoch nicht fest als Arbeitnehmer beschäftigt, d.h. es besteht kein regulärer Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.

Die Anstellung erfolgt über die Vermittlung des Verleihers (Personaldienstleister, Zeitarbeitsfirma), der mit dem Zeitarbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt. Der Verleiher ist somit auch Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.

Während der Leiharbeiter bei seinem Arbeitgeber meist unbefristet angestellt ist, ist die Beschäftigung beim Entleihbetrieb per gesetzlicher Vorgabe zeitlich befristet und wird daher in diesem Zusammenhang auch als Zeitarbeit bezeichnet. Gängige Bezeichnungen sind auch Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit.

Tarifliche Entgeltgruppen eines Leiharbeitnehmers

  • Entgeltgruppe 1: Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.
  • Entgeltgruppe 2: Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder fachbezogene Berufserfahrung, fachspezifische Kenntnisse oder fachspezifische Qualifikationen voraussetzen.
  • Entgeltgruppe 3: Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige Berufserfahrung erfordern.
  • Entgeltgruppe 4: Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Zuge einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen
  • Entgeltgruppe 5: Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung einschließlich aktueller Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten sowie mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung und im Rahmen einer Zusatzausbildung vermittelte Spezialkenntnisse erforderlich sind.
  • Entgeltgruppe 6: Voraussetzung sind neben der abgeschlossenen mindestens dreijährigen Berufsausbildung einschließlich aktueller Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen (z. B. Meister- oder Technikerausbildung).
  • Entgeltgruppe 7: Voraussetzung sind eine Meister-, Techniker- oder Fachausbildung. Arbeitnehmer übernehmen Verantwortung für Personal oder Sachwerte oder bewältigen selbständig komplexe Aufgabenstellungen.
  • Entgeltgruppe 8: Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium. Der Arbeitnehmer erledigt selbständig komplexe Aufgaben.
  • Entgeltgruppe 9: Ein Arbeitnehmer, der selbständig Tätigkeiten ausführt, die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erfordern.

Branchenzuschläge

Für einige Branchen gelten Branchenzuschläge, durch die sich die Löhne von Zeitarbeitskräften sukzessive den Löhnen vergleichbarer Festangestellter in der Einsatzbranche annähern.

Neben dem tariflich vereinbarten Grundgehalt erhalten Zeitarbeitskräfte nach einer festgelegten Beschäftigungszeit im gleichen Kundenbetrieb einen stufenweise steigenden tariflichen Gehaltszuschlag.

Durch die schrittweise Anpassung der Löhne von Leiharbeitern hat sich der Lohnunterschied zwischen Leiharbeitern und Stammarbeitern des Entleihbetriebes verringert.

Equal Pay

Im Rahmen der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG-Reform) trat die Equal-Pay Regelung zum 1. April 2017 in Kraft.

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert. Leiharbeitnehmer erhalten nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer (gesetzliches equal-pay) bzw. 15 Monaten (tarifliches equal pay) den gleichen Lohn wie reguläre Arbeitnehmer. Letztere sind vergleichbare Mitarbeiter des Entleihers.

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