AÜG-Reform

Was ist die AÜG-Reform?

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Zum 1. April 2017 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundlegend reformiert. Es regelt die Überlassung von Arbeitnehmern an entleihende Unternehmen, bei denen sie ihre Arbeitsleistung erbringen. Zeitarbeit zeichnet sich durch ein Drei-Personen-Verhältnis zwischen dem Personaldienstleister, dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer aus: Der Zeitarbeitnehmer wird dem Entleiher für eine begrenzte Zeit zur Verfügung gestellt. Er ist bei einem Anbieter (Personaldienstleister, Zeitarbeitsunternehmen) als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt. Verleihendes Unternehmen und entleihendes Unternehmen schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV, AÜ-Vertrag) ab, der die Bedingungen der Überlassung regelt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält Regelungen zum rechtlichen Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung.

Die wichtigsten Beschlüsse der AÜG Reform 2017

1. Branchenzuschläge

Im Zuge des reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wurden die Branchenzuschlags-Tarifverträge angepasst. Vertragspartner sind der Verband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), der Bundesverband der Arbeitgeber-Personaldienstleister (BAP) und die zuständigen DGB-Gewerkschaften.

Wesentlichster Punkt der Anpassungen war die Einführung der 6. Zuschlagsstufe.

Folgende Tarifverträge wurden neu ausgehandelt und traten rückwirkend zum 1. April 2017 in Kraft:

  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Chemischen Industrie (TB BZ Chemie)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE – gewerblich)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck – gewerblich)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (TV BZ Eisenbahn)

Wann werden Branchenzuschläge fällig?

Der Branchenzuschlag zeichnet sich durch eine schrittweise Erhöhung der Entgelte aus.

Üblicherweise können Zeitarbeitskräfte nach 4 bis 6 Wochen die erste Zuschlags-Stufe erreichen, welche dann je nach Branche und Entgeltstufe einen Zuschlag zwischen 3% und 15% vorsieht. Die letzte Stufe wird zumeist nach 15 Monaten erreicht und legt Zuschläge zwischen 15% und 67% fest.

Gleichzeitig ist der Tarifvertrag des Zeitarbeitsverbandes (BAP oder iGZ) anzuwenden.

Wie hoch sind Branchenzuschläge?

Die Höhe des Branchenzuschlags ist stark abhängig von der qualifikationsabhängigen Entgeltgruppe (EG 1 bis EG 9) des Leiharbeitnehmers, der Einsatzbranche und der Dauer der Beschäftigung im gleichen Einsatzbetrieb. Abhängig von diesen Kriterien kommen Lohnaufschläge zwischen 3% (Bsp: Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ Kunststoff), Einsatzdauer 6 Wochen, Entgeltgruppen 5-9) und 67% (Beispiel: Chemische Industrie (TV BZ Chemie), Einsatzdauer 15 Monate, Entgeltgruppen 1und 2) in Betracht.

2. Equal Pay

Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform zum 1. April 2017 wurde Equal Pay gesetzlich verankert. Leiharbeitnehmer erhalten also nach 9 Monaten Beschäftigung ein Gehalt, das dem vergleichbarer Festangestellter entspricht. Auch Leiharbeitnehmer, die ohne Tarifvertrag für einen Auftraggeber tätig sind, haben Anspruch auf Gehaltsanpassungen. Dies gilt auch, wenn sie zuvor von anderen Personaldienstleistern dem gleichen Entleihbetrieb zur Verfügung gestellt wurden (im AÜG wurde eine mitarbeiterbezogene Berechnung dieser Frist festgelegt). Daher sollten eventuelle Voreinsatzzeiten überprüft werden. Die Vergütung beinhaltet, was der Zeitarbeitnehmer erhalten würde, wenn er für die Tätigkeit direkt vom Arbeitgeber (Entleiher) eingestellt worden wäre. Darunter fallen auch alle auf Gehaltsbasis gewährten Vergütungen (z. B. Zulagen, Zulagen, Sonderzahlungen, Sachbezüge).

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