In diesem Jahr feierten wir von Data Dialog EDV-Systeme GmbH unser Sommerfest in Halle an der Saale. Dazu starteten wir im Frühjahr eine Umfrage im Team, wohin wir einen Ausflug unternehmen wollen.
WeiterlesenWas ist ein Werkvertrag?
Jetzt Neues entdecken & Wissen erweiternDer Einsatz von externem Personal ist ein wichtiges Flexibilitätsinstrument für Unternehmen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, externes Personal für die Erledigung der betrieblichen Aufgaben einzusetzen:
- Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit oder Zeitarbeit)
- Agenturverträge
- Dienstleistungsverträge
- Werkverträge und Dienstleistungsverträge
- Freiberufler
Ein Werkvertrag wird zwischen dem Unternehmen als Auftraggeber (Werkbesteller) und einem Auftragnehmer (Werkvertragsnehmer) geschlossen. Der Unternehmer verpflichtet sich gemäß § 631 Abs. 2 BGB zur Herstellung oder Änderung einer Sache (z.B. Reparatur einer Maschine) oder zur Erzielung eines vereinbarten Erfolges (z.B. Erstellung eines Gutachtens). Die Vergabe von Aufträgen kann in verschiedenen Bereichen erfolgen, z.B. im Handwerk, im IT-Sektor, im Dienstleistungssektor oder in der Produktion. Der Auftragnehmer übernimmt eine Erfolgsgarantie. Der Auftraggeber/Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer eine Vergütung (Werklohn).
Der Auftraggeber hat die Vergütung erst zu zahlen, wenn er das Werk abgenommen hat; in diesem Sinne spricht man auch von einer Vorleistungspflicht des Auftragnehmers. Nach § 640 BGB ist der Auftraggeber zur Abnahme des Werkes verpflichtet, wenn es keine wesentlichen Mängel aufweist. § 641 BGB regelt die Fälligkeit der Zahlung. § 649 BGB regelt das Rücktrittsrecht des Erwerbers des Werkes: Er kann den Vertrag jederzeit kündigen, solange das Werk noch nicht vollendet ist. Das Werkvertragsunternehmen hat auch im Falle einer Kündigung Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; ersparte Aufwendungen durch vorzeitige Beendigung sind nicht zu berücksichtigen.
Zur Herstellung des Werkes bzw. zur Erzielung des Erfolges beschäftigt der Auftragnehmer eigene Mitarbeiter (Werkvertragsarbeiter). Dieser bestimmt auch, wie viele Mitarbeiter es für welche Arbeitsprozesse beschäftigt und wie lange es dauert und übernimmt das unternehmerische Risiko. Werkvertragsarbeitnehmer können als Erfüllungsgehilfen im Betrieb des Auftraggebers beschäftigt werden, sind aber dessen Weisungen nicht unterworfen. Für Fabrikarbeiter sind die Anweisungen der Fabrikgesellschaft maßgeblich, die auch die Einsatzzeiten/Arbeitszeiten bestimmen.
Das Werkunternehmen agiert selbständig als Auftragnehmer und nutzt seine eigenen Arbeitsmittel. Zu den vertraglich geregelten Inhalten gehören der Fertigstellungstermin, die genaue Aufgabe, die Kosten, die Garantien, die Haftungs- und Kündigungsregelungen sowie die Nutzungsrechte. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht zu erfahren, ob im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer an welchem Ort und für welchen Zeitraum beschäftigt sind.
AÜG-Reform verhindert Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Mit der am 1. April 2017 in Kraft getretenen AÜG-Reform will der Bund Vertragsstrukturen verhindern, die als Werkverträge deklariert, aber als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ausgeführt werden. Die Überlassung von Leiharbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein (Kennzeichnungspflicht) und Leiharbeitnehmer sind näher (namentlich) zu bezeichnen. Andernfalls ist der Vertrag gemäß § 9 Abs. 1b AÜG ungültig. Nach § 10 AÜG Abs. 1. ist zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis gültig, es sei denn, der Zeitarbeitnehmer tritt mit dem Verleiher durch Festhaltenserklärung in das Arbeitsverhältnis ein.
In ihren Fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz präzisiert die Bundesagentur für Arbeit die Abgrenzung zwischen Zeitarbeit und sonstiger Arbeitnehmerüberlassung. Eine Übersicht mit Gewichtung der Abgrenzungskriterien wird empfohlen. Grundsätzlich ist der Geschäftsinhalt, der sich aus der schriftlichen Vereinbarung und der Umsetzung ergibt, entscheidend. Im Falle eines Widerspruchs kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages an. Wann es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung handelt, definiert § 1 Abs. 1 a) AÜG:
- Arbeitnehmer werden zur Herstellung eines Werkes überlassen
- Sie sind Mitglieder einer zu diesem Zweck gebildeten Arbeitsgemeinschaft
- Auf die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft finden Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges Anwendung
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die vertraglichen Leistungen selbständig zu erbringen.
Kennzeichnend für die Zeitarbeit ist, dass die Zeitarbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und den arbeitsrechtlichen Weisungen des Entleihers unterworfen sind. Der Verleiher muss über eine befristete Beschäftigungserlaubnis verfügen. Ein Bau- und Dienstleistungsunternehmer arbeitet für einen Auftraggeber und schuldet diesem ein Arbeitsergebnis. Sie trägt das unternehmerische Risiko und hat die Freiheit der unternehmerischen Gestaltung. Die Mitarbeiter, die im Rahmen des Werkvertrages tätig sind, unterliegen dem Weisungsrecht des Entleihers.
Diese Themen beschäftigen uns
Aktuelles aus der Zeitarbeit.Mit einer überwältigenden Zustimmung wurde am 21.06.2023 eine Zeitenwende eingeläutet: BAP und iGZ fusionieren zum neuen Gesamtverband der Personaldienstleister GVP.
WeiterlesenDie mit Spannung erwartete Entscheidung des BAG zum Thema Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern hat die aktuellen Zeitarbeits-Tarifverträge vollumfänglich bestätigt.
Nachdem der EuGH im Fall der Abweichung von equal treatment nebulös "Ausglei...
Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) führte im Auftrag des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) eine Kurzstudie unter dem Titel „Zeitarbeiterbefragung - Ze...
WeiterlesenAlle Dokumente überall ganz ohne Papierkram griffbereit zu haben - das klang bis vor wenigen Jahren noch nach Zukunftsmusik. In letzter Zeit erfahren wir in Gesprächen mit immer mehr Personaldienstleistungsunternehmen, dass diese ein papierloses Büro...
WeiterlesenDer kürzlich veröffentlichte BAP Job-Navigator zeigt, dass sich der Bereich Recruiting immer schneller digitalisiert. Sowohl die Personalauswahl als auch Vorstellungsgespräche und die Einarbeitung finden immer häufiger virtuell bzw. online statt. Bis...
Weiterlesen