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WeiterlesenWas ist die Höchstüberlassungsdauer?
Jetzt Neues entdecken & Wissen erweiternMit dem Inkrafttreten der AÜG-Reform (01.04.2017) dürfen Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate in Folge bei demselben Kunden eingesetzt werden. Frühere Einsatzzeiträume bei demselben Entleiher sind zu berücksichtigen, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Diese Regelung zur maximalen Überlassungsdauer ist in 1b AÜG verankert (§ 1 AÜG Abs. 1b).
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gibt es eine Dreieckskonstellation zwischen Personaldienstleister (Verleiher), Zeitarbeitnehmer und Kunden (Entleiher). Der Zeitarbeitnehmer wird vom Personaldienstleister über einen Arbeitsvertrag eingestellt. Zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kunden (Entleihbetrieb) besteht ein Zeitarbeitsvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag), in dem die allgemeinen Bedingungen für den Einsatz geregelt sind.
Der maximale Überlassungszeitraum ist an den Arbeitnehmer gebunden. Der Zeitarbeitnehmer darf nicht länger als 18 Monate in demselben Kundenunternehmen arbeiten. Die Arbeitszeiten in den verschiedenen Konzerngesellschaften werden gesondert betrachtet, da die Konzerngesellschaften als unterschiedliche Entleiher betrachtet werden. Die AÜG-Reform beinhaltet neben der Dauer der Leiharbeit weitere Änderungen wie Equal Pay, Verbot von Streikbrecher-Einsätzen, Kennzeichnungspflichten und ein Verbot des Kettenverleihs.
Unterbrechungsfristen
Die gesetzliche Höchstdauer der Überlassung tritt nach 18 Monaten ununterbrochenen Einsatzes des Zeitarbeitnehmers beim Kunden ein. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nach 3 Monaten oder weniger wieder auf, so gilt der Einsatz als nicht unterbrochen. Ist der Zeitarbeitnehmer länger als 3 Monate nicht für den Auftraggeber tätig, wird die Überlassungszeit neu berechnet. (Es gilt die Faustregel 3 Monate + 1 Tag) Eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten führt zum Neustart der Fristberechnung. Daher kann der Zeitarbeitnehmer dann per Gesetz für weitere 18 Monate für den Auftraggeber tätig werden.
Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer
Besteht ein Tarifvertrag für die Branche des Kunden (nicht für die Zeitarbeitsbranche), kann die Höchstüberlassungsdauer unter bestimmten Bedingungen davon abweichen (Artikel 1 Absatz 1b, dritter und fünfter Satz). Für tarifgebundene und nicht tarifgebundene Kunden gelten unterschiedliche Bedingungen.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Höchstüberlassungsdauer
Eine Verletzung oder Überschreitung der Höchstübertragungsdauer ist mit rechtlichen Konsequenzen verbunden. "Ordnungswidrig (§ 16 AÜG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1b Arbeitnehmer länger als die Höchstüberlassungsdauer überlässt. Die Sanktionen umfassen:
- Erlaubnisrechtliche Konsequenzen, z. B. ein Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜ-Erlaubnis)
- Bußgelder bis zu 30.000 Euro für Zeitarbeitsfirmen
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer gilt als nichtig, wenn die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird (§ 9 AÜG). Folglich wird eine Arbeitsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter hergestellt. Der Zeitarbeitnehmer hat die Möglichkeit, in den Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen einzutreten (schriftliche Beitrittserklärung). Die Erklärung muss innerhalb eines Monats nach Überschreitung der Höchstfrist abgegeben werden. Sie muss schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden.
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