Equal Pay

Was ist Equal Pay?

Jetzt Neues entdecken & Wissen erweitern

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit (= Equal Pay) ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert. Angestellte in der Leiharbeit erhalten nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer (gesetzliches equal-pay) bzw. 15 Monaten (tarifliches equal-pay) den gleichen Lohn wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb. Der Anspruch auf gleiches Entgelt ist in § 8 AÜG geregelt. Im Rahmen der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG-Reform) trat diese Regelung zum 1. April 2017 in Kraft. Zeitarbeit (Zeitarbeit oder Leiharbeit) zeichnet sich durch eine Dreieckskonstellation zwischen Zeitarbeitnehmern, Verleihern und Entleihfirmen aus. Leiharbeitnehmer werden von Personaldienstleistern (Arbeitgebern) im Rahmen von Arbeitsverträgen eingestellt und bezahlt. Er hat die Rechte eines regulären Arbeitnehmers, wie zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Für eine gewissen Einsatzzeitraum ist er für einen Entleihbetrieb tätig.

Das Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) regelt die Rahmenbedingungen für diesen Personalverleih mit dem Auftraggeber in einem Zeitarbeitsvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag). Neben dem Grundsatz des gleichen Entgelts wurden in der Novelle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) weitere Änderungenverankert, wie z.B. eine Höchstdauer der befristeten Beschäftigung von 18 Monaten, Kennzeichnungspflichten oder ein Verbot der Kettenüberlassung.

Was soll Equal Pay bewirken?

Bei Equal Pay soll der Zeitarbeitnehmer der Stammbelegschaft des Kunden entgeltlich gleichgestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht erfasst in seiner Begründung vom 24. September 2014 neben dem regelmäßigen Arbeitsentgelt auch alle Vergütungen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, z.B. pauschale Leistungen, Unterhaltsgeld, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen (z.B. Tantieme, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), Zulagen oder Zuschläge (Sonn-, Feiertags-, Nacht-, Überstunden-, Schichtzulagen).

Wörtlich umfasst dies „alle Bruttogehaltsbestandteile, die auf den vergleichbaren Lohnabrechnungen der Festangestellten des Arbeitgebers ausgewiesen sind“. Ebenfalls enthalten sind Sachbezüge (Firmenhandy, Firmenwagen ...), die vergleichbaren Festangestellten gewährt werden. Sie können dem Zeitarbeitnehmer gegebenenfalls in Euro ausgezahlt werden. Wenn der Arbeitgeber kein vergleichbares Stammpersonal beschäftigt, müsste ein fiktives Entgelt angesetzt werden. Diese richtet sich nach dem Betrag, den der Zeitarbeitnehmer als Festangestellter des Auftraggebers erhalten würde. Verdient er besser als der festangestellte Mitarbeiter, kann sein Entgelt nicht auf gleiches Entgelt gekürzt werden (Anwartschaftsrecht). Der Grundsatz des gleichen Entgelts (equal-pay) ist vom Grundsatz der Gleichbehandlung (equal-treatment) zu unterscheiden. Letztere ist in der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 festgelegt. Der Zeitarbeitnehmer hat Anspruch auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Kundenunternehmen, die für einen vergleichbaren Festangestellten gelten. Dazu gehören z. B. die Dauer der Arbeitszeit, Ruhezeiten und freie Tage, Pausen oder Nachtarbeit. Equal treatment beschreibt somit Gleichbehandlung in Bezug auf Bezahlung und wesentliche Arbeitsbedingungen. Dieser Gleichheitsgrundsatz ist in § 8 AÜG verankert.

Ab wann greift Equal Pay?

Der gesetzliche Grundsatz der Entgeltgleichheit gilt, wenn ein Zeitarbeitnehmer 9 Monate beim entleihenden Unternehmen beschäftigt ist. Ab dem 10. Monat erhält der Zeitarbeitnehmer also das gleiche Entgelt wie ein vergleichbarer Festangestellter beim Kunden. Auch bei einer Einsatzunterbrechung (z.B. 2 Monate) hat ein Zeitarbeitnehmer nach neun Monaten Einsatz Anspruch auf das gleiche Entgelt. Frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Kunden werden berücksichtigt, wenn zwischen den Einsätzen keine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten liegt. (Hier gilt die Faustregel 3 Monate + 1 Tag).

Dies gilt auch, wenn der Zeitarbeitnehmer damals bei einem anderen Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt war. Ist die Ausschlussfrist länger als 3 Monate, beginnen die 9 Monate mit dem nächsten Kundenauftrag neu. Frühere Aufträge für denselben Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Aufträgen keine Pausen von mehr als 3 Monaten liegen. Dies gilt auch, wenn der vorherige Einsatz durch einen anderen Verleiher durchgeführt wurde. Der Anspruch auf Entgeltgleichheit besteht in diesem Sinne auch dann, wenn der Zeitarbeitnehmer den Personaldienstleister wechselt, aber vom neuen PDL an den gleichen Kunden/Einsatzbetrieb vermittelt wird.

Abweichungen vom gesetzlichen Equal Pay

Eine Abweichung vom gesetzlichen equal-pay ist möglich, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag für die Kundenbranche verwendet wird und in diesem eine entsprechende Stufe vereinbart wurde (meist Stufe 6). In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass eine Gleichstellung nach § 8 Absatz 4 AÜG erfolgt ist.

Sanktionen bei Verstößen

Ein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot zieht für Zeitarbeitsunternehmen rechtliche Konsequenzen nach sich:

  • Die Bundesagentur für Arbeit kann bei Ordnungswidrigkeiten Geldbußen bis zu 500.000 Euro verhängen.
  • Der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜG-Erlaubnis) ist möglich.
  • Liegen die Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Zeitarbeitnehmers unter dem vergleichbaren Entgelt der Festangestellten, hat er einen Anspruch auf Auszahlung der Lohndifferenzen zum gesetzlichen oder tariflichen Equal Pay (Differenzzahlungen).

Diese Themen beschäftigen uns

Aktuelles aus der Zeitarbeit.
Meilenstein erreicht: 1 Million Zeiterfassungen in unserer App!

Meilenstein erreicht: 1 Million Zeiterfassungen in unserer App!

In der heutigen schnelllebigen Geschäftswelt ist effizientes Zeitmanagement entscheidend für den Erfolg von Personaldienstleistern. Mit Stolz verkünden wir, dass unsere App Personal-DIALOG Mobil einen bedeutenden Meilenstein erreicht hat – 1 Million ...

Weiterlesen
PD-Lohn: Erneut ITSG-zertifiziert

PD-Lohn: Erneut ITSG-zertifiziert

PD-Lohn, das bewährte Lohnprogramm der Data Dialog EDV-Systeme GmbH, wurde erneut auf Anhieb von der  Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherungen GmbH (ITSG) zertifiziert. Darauf sind wir sehr stolz, denn die Anforder...

Weiterlesen
Ein zauberhaftes Team-Event in Prag: Ein Ausflug in die Goldene Stadt

Ein zauberhaftes Team-Event in Prag: Ein Ausflug in die Goldene Stadt

In diesem Jahr entschied sich unser Data Dialog-Team dazu, dem hektischen Alltag zu entfliehen und die zauberhafte Atmosphäre von Prag während der Weihnachtszeit zu erleben.

Weiterlesen
Dokumenten-Management mit Personal-DIALOG und QR-Code-Technologie

Dokumenten-Management mit Personal-DIALOG und QR-Code-Technologie

In der heutigen digitalen Ära ist die effiziente Verwaltung von Dokumenten von entscheidender Bedeutung für den Erfolg von Personaldienstleistern. Das Aufbewahren, Organisieren und Verwalten einer Vielzahl von Dokumenten - von Bewerbungen bis zu Arbe...

Weiterlesen
Unser Sommerfest – ein Ausflug in die Saalestadt Halle

Unser Sommerfest – ein Ausflug in die Saalestadt Halle

In diesem Jahr feierten wir von Data Dialog EDV-Systeme GmbH unser Sommerfest in Halle an der Saale. Dazu starteten wir im Frühjahr eine Umfrage im Team, wohin wir einen Ausflug unternehmen wollen.

Weiterlesen
iGZ und BAP verschmelzen zu GVP

iGZ und BAP verschmelzen zu GVP

Mit einer überwältigenden Zustimmung wurde am 21.06.2023 eine Zeitenwende eingeläutet: BAP und iGZ fusionieren zum neuen Gesamtverband der Personaldienstleister GVP.

Weiterlesen