Arbeitnehmerüberlassung

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

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Unter Arnbeitnehmerüberlassung bzw. Leiharbeit oder Zeitarbeit versteht man die vorübergehende Einstellung eines Mitarbeiters für ein Personalvermittlungsunternehmen.

Der Zeitarbeitnehmer wird von einem Personaldienstleister gegen Entgelt angestellt, der ihn einem Kunden zur Arbeit überlässt. Es besteht eine Dreieckskonstellation zwischen dem Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer), dem Personaldienstleister (Anbieter) und dem Kunden (Entleihunternehmen):

  • Personaldienstleister (PDL) und Zeitarbeitnehmer: Der Zeitarbeitnehmer wird von einem Personaldienstleister über einen regulären Arbeitsvertrag angestellt. Dieser enthält u.a. Regelungen zu Urlaub und Gehalt, Prämien oder Regelungen zum Verhalten im Krankheitsfall. Der Zeitarbeitnehmer genießt somit die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers, wie z. B. Rentenleistungen, Krankenversicherung, Pflege- und Unfallversicherung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub. Er unterliegt der Disziplinargewalt des Personaldienstleisters, der dafür sorgt, dass der Mitarbeiter zur richtigen Zeit am richtigen Ort ist und seine Mitarbeiterpflichten gegenüber dem Kunden erfüllt.
  • Personaldienstleister (PDL) & Entleihbetrieb: Zwischen dem Personaldienstleister und dem Entleihbetrieb besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜ-Vertrag), der die konkrete Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers, die Arbeitszeit im Einsatzbetrieb sowie den Verrechnungssatz festhält.
  • Zeitarbeitnehmer und Entleihbetrieb: Der Zeitarbeitnehmer wird von dem Kundenunternehmen für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt. Der Entleiher hat technische Weisungsbefugnis, damit er den Mitarbeiter vor Ort entsprechend anleiten und einweisen kann.

Leiharbeitnehmer können in vielen Branchen eingesetzt werden, zum Beispiel als ungelernte Hilfskräfte, als ausgebildete Fachkräfte oder hochqualifizierte Mitarbeiter. Im Gegensatz zur Personalvermittlung, bei der ein Mitarbeiter über einen Personalvermittlungsvertrag langfristig an einen Kunden vermittelt wird, ist der Einsatz von Zeitarbeitskräften auf einen kürzeren, befristeten Zeitraum beschränkt. Eine weitere Dienstleistung im Personaldienstleistungsportfolio ist z. B. Vor-Ort-Management („on-site“), bei dem der PDL mit verschiedenen anderen Personaldienstleistern zusammenarbeitet, um Mitarbeiter bedarfsgerecht einzusetzen. Beim Modell des Hauptanbieters fungiert ein Personalvermittlungsunternehmen als Koordinator. Kann er einen Mitarbeiter aus seinem eigenen Mitarbeiterpool nicht zur Verfügung stellen, greift er auf andere Personaldienstleister (Mitlieferanten) zurück.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die Regeln für die Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert. So ist Personal-Verleih in der Regel nur zulässig, wenn der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt (§ 1 AÜG). Die Erlaubnis ist nach § 2 auf ein Jahr zu befristen und kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher in drei aufeinanderfolgenden Jahren tätig war. Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform (1. April 2017) gab es neue Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die wichtigsten Änderungen betreffen:

Höchstüberlassungsdauer

Leiharbeitnehmer können nicht länger als 18 Monate bei ein und demselben Kunden eingesetzt werden, wenn der Einsatz nicht länger als drei Monate unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn der Zeitarbeitnehmer zuvor von einem anderen Personaldienstleister „verliehen“ wurde. Frühere Beschäftigungszeiten müssen berücksichtigt werden. Erst wenn der Einsatz länger als 3 Monate unterbrochen wurde (Faustregel: 3 Monate + 1 Tag) beginnt die Frist von vorne. Ausgeschlossen sind konzernverbundene Unternehmen: Sie gelten als unterschiedliche Einsatzunternehmen. Ein tarifgebundenes Kundenunternehmen kann eine abweichende Höchsteinsatzdauer festlegen, wenn im Tarifvertrag eine andere Höchstüberlassungsdauer als 18 Monate festgelegt ist. Zudem kann der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthalten, die es erlaubt, in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen zu treffen. Betriebe mit einem nicht tarifgebundenen Betriebsrat haben die Möglichkeit, eine andere Höchsteinsatzdauer anzuwenden, wenn:

  • im Tarifvertrag der Einsatzbranche eine abweichende maximale Einsatzdauer festgelegt ist, die durch Betriebsvereinbarung anwendet werden kann.
  • der Tarifvertrag enthält eine „Öffnungsklausel“, mit der eine andere maximale Mietdauer in der Betriebsvereinbarung geregelt werden kann. Wenn kein maximaler Überlassungszeitraum angegeben ist, beträgt die Höchstgrenze 24 Monate.

Equal-Pay

Mit der Einführung von Equal Pay erhalten Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochenen Einsatzes das gleiche Entgelt wie Festangestellte (siehe oben ?? ). Andere Vergütungsbestandteile, die auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind ebenfalls zu gewähren, z. B. Tagegelder oder Zulagen sowie Sachbezüge. Abweichungen von der Entgeltgleichheit sind möglich, wenn im Beschäftigungssektor ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge gilt und:

  • der Leiharbeitnehmer nach spätestens 15 Monaten einen Lohn erhält, der dem Tariflohn der Branche entspricht, in der er beschäftigt ist.
  • Nach einer Einarbeitungszeit von 6 Wochen wird der Referenzlohn schrittweise angeglichen.

In mehreren Branchen wurden zwischen den Tarifpartnern (DGB-Gewerkschaften und Zeitarbeits-Arbeitgeberverbände) s.g. Branchenzuschlagsverträge abgeschlossen. Diese legen in Abhängigkeit der Einsatzdauer eine stufenweise Erhöhung der Entgelte fest. Zumeist ist dabei eine Stufe 6 vereinbart, welche dann von der equal-pay-Pflicht entbindet. Beispiel: TV BZ ME (Metallbranche) nach 15monatiger Einsatzzeit beim gleichen Einsatzbetrieb wird ein Branchenzuschalg (BZ) in Höhe von 65% fällig. In diesem Fall muss kein equal-pay mehr gezahlt werden.

Kennzeichnungs-, Spezifizierungs- und Informationspflicht:

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜ-Vertrag) muss in schriftlicher Form („Schriftformerfordernis“) die Art der Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern ausdrücklich kennzeichnen. Zeitarbeiter müssen im AÜV namentlich benannt und vor ihrem Einsatz vom Zeitarbeitsunternehmen über ihren Einsatz als Leiharbeitnehmer informiert werden.

Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung für Unternehmen und Arbeitnehmer

Vorteile für Unternehmen:

  • Mehr Flexibilität: Der Einsatz von Zeitarbeitskräften ermöglicht eine flexible Personalplanung. In Zeiten schwankender Auftragsbücher, konjunktureller Schwankungen oder Auftragsspitzen können Unternehmen mit bedarfsgerechtem Personaleinsatz reagieren und Engpässe vermeiden. So können Wachstumsphasen und ein gute Auftragslagen effektiv genutzt werden. In Zeiten von geringerem Auftragsvolumen müssen im Entleihbetrieb keine Kündigungen des Stammpersonals ausgesprochen werden.
  • Geringere Kosten und Verwaltungsaufwand: Stellt der Personaldienstleister geeignete Mitarbeiter aus seinem Mitarbeiterpool zur Verfügung, spart das Unternehmen Zeit und Geld im Rekrutierungsprozess. Da der Personaldienstleister den Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer abschließt, verringert sich der Verwaltungsaufwand für das entleihende Unternehmen.
  • Transparenz: Auf Kosten- und Leistungsebene profitiert das Unternehmen von einer hohen Transparenz: Die Kosten der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind kalkulierbar und der Kunde kann die Leistung des Mitarbeiters vor Ort bewerten.

Vorteile für Arbeitnehmer

  • Wiedereingliederung: Arbeitnehmer mit längerer Freistellung, z. B. aufgrund von Pflege- und Familienurlaub, können durch Zeitarbeit einen Wiedereinstieg in den Beruf finden.
  • Berufseinstieg: Zeitarbeit kann Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung den Berufseinstieg erleichtern. Sie haben die Möglichkeit, sich zu orientieren und erste Berufserfahrungen zu sammeln.
  • Beschäftigungsmöglichkeiten: Menschen, die Schwierigkeiten haben, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, können durch Zeitarbeit leichter in den Arbeitsmarkt integriert werden und von den Beschäftigungsmöglichkeiten profitieren. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der befristete Einsatz im Kundenunternehmen als Probezeit dienen.
  • (Zusatz-)Qualifikationen: Durch den Einsatz in verschiedenen Kundenunternehmen sammeln Zeitarbeitnehmer Berufserfahrung und können zusätzliche Qualifikationen erwerben, z. B. einen Gabelstaplerschein.

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