Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

Was ist eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?

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Die Durchführung von Arbeitnehmerüberlassung durch ein Zeitarbeitsunternehmen setzt voraus, dass das Unternehmen über eine Zeitarbeitserlaubnis („Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“ bzw. „AÜ-Erlaubnis“) verfügt. Dieses Erfordernis ist in § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelt: Verleiher müssen demnach eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis haben, wenn sie einem Kunden (Entleiher) einen Leiharbeitnehmer zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung stellen. Nach § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind Leiharbeitnehmer für die Dauer des Einsatzes in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegen den Weisungen des Entleihers.

Neben einer gültigen AÜ-Erlaubnis ist Voraussetzung, dass zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Verleiher/Personaldienstleister ein Arbeitsverhältnis besteht, d.h. dass das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber für den Zeitarbeitnehmer auftritt. Überlässt ein Entleiher einen Zeitarbeitnehmer rechtswidrig einem anderen Entleiher, ohne dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer besteht, gilt das Verbot der Kettenüberlassung.

Darüber hinaus muss die Arbeitnehmerüberlassung im AÜ-Vertrag zwischen Entleihbetrieb und Verleiher ausdrücklich als solches bezeichnet werden. In den Richtlinien zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Bundesagentur für Arbeit sind die genehmigungsrechtlichen Bestimmungen festgelegt. Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist gemäß § 2 AÜG schriftlich zu beantragen. Die Agentur für Arbeit stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird von der Bundesagentur für Arbeit in der Regel zunächst befristet für ein Jahr erteilt und wird dann jeweils jährlich verlängert. Wird der Personaldienstleister während dieser Zeit nicht negativ auffällig (bspw. bei Betriebsprüfungen) kann die Bundesagentur eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ausstellen.

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