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BAG: Urlaub zählt mit für Überstundenberechnung - Zeitarbeits-Tarifvertragsklausel damit ungültig

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Die Überstundenberechnung im einschlägigen iGZ/DGB-Manteltarifvertrag entspricht nicht gültigem Recht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt. Zusätzlich zu den produktiv geleisteten Stunden müssen auch etwaige Urlaubsstunden, in Anspruch genommen wurden, berücksichtigt werden.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der im betreffenden Monat mit 23 Arbeitstage etwas mehr als 121 Stunden gearbeitet hatte. Zusätzlich hatte er 10 Tage Urlaub in Anspruch genommen, die vom Arbeitgeber mit ca 85 Stunden berechnet wurden.
Der Arbeitgeber interpretierte MTV (§ 4.1.2.) in dem von "geleisteten Stunden" die Rede ist, dahingehend, dass nur die 121 produktiven Stunden für die Überstundenberechnung in Betracht kommen und somit der im Manteltarifvertrag genannte Grenzwert von 184 Stunden nicht erreicht werde. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass seine Arbeitszeit im betreffenden Monat auch die 85 Urlaubsstunden umfasst und eine Überstundenberechnung anhand der gesamten 205 Stunden erfolgen muss. Dieser Ansicht folgten die höchsten deutschen Arbeitsrichter und setzten somit eine EuGH-Entscheidung von Anfang des Jahres um.
Auch im BAP-Tarifvertrag iist von "geleisteten" Stunden die Rede, auch wenn hier die Formulierung etwas abweicht.

Somit ergibt sich für viele Personaldienstleister Handlungsbedarf und in einigen Fällen sollten auch Nachzahlungspflichten ergeben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht / Bild: depositphotos.com ID: 70988775

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