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Lange erwartetes EuGH-Urteil stützt deutsche AÜ-Regelungen - mit einer Ausnahme

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Der EuGH hat ein in der Branche lange erwartetes Urteil gefällt und damit weitgehend die aktuellen deutschen AÜ-Regelungen und Auslegungen bestätigt - mit einer Ausnahme. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte den EuGH um Klarstellung einiger äußerst relevanter Fragen gebeten. Im konkreten Fall des LAG ging um die Rechtmäßigkeit einer Überlassung von 55 Monaten. Das LAG bat um Klärung des Begriffs "vorübergehend" im Rahmen des deutschen AÜG. Zudem standen die Fragen im Raum, ob bei Verstoß gegen eine "vorübergehende" Überlassung ein festes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb entsteht und ob die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten per Tarifvertrag gültig verlängert werden kann. Der EuGH gab dazu folgende Hinweise:


1. der Einsatz eines Leiharbeitnehmers auf einem dauerhaften Arbeitsplatz (also nicht nur vertretungsweise) ist nicht zu beanstanden. Das Merkmal "vorübergehend" bezieht sich also nicht auf den Arbeitsplatz, sondern betrachtet den Einsatz des einzelnen Leiharbeitnehmers.


2. In der Frage, ob eine Überlassungsdauer von 55 Monaten "vorübergehend" sei, lies der EuGH zwar Zweifel erkennen, blieb letztlich aber leider schwammig und übertrug die Entscheidung zurück an die nationalen Gerichte.


3. Leiharbeitnehmer können aus dem EU-Recht kein Recht auf Festanstellung ableiten - selbst wenn sich der Einsatz als nicht vorübergehend herausstellen sollte


4. Die Regelung im deutschen AÜG, nach der Einsatzzeiten vor dem 1.4.2017 bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer unberücksichtigt bleiben, ist unwirksam


5. Die Vereinbarung längerer Höchstüberlassungsfristen per Tarifvertrag ist wirksam


Quelle: LTO / Unternehmensberatung Schröder / iGZ / Bild: depositphotos.com ID: 164489690

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