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Urlaub darf nicht zu Verlust von Überstundenzuschlägen führen - EuGH kippt Regelung im Manteltarifvertrag

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Der EuGH hat eine wichtige Regelung zur Berechnung von Überstundenzuschlägen gekippt, die sich bspw. in den relevanten Zeitarbeits-Manteltarifverträgen findet. Im konkret verhandelten Fall ging es um den iGZ-MTV, in dem festgelegt ist, dass Mehrarbeitszuschläge ausschließlich auf geleisteten Arbeitszeiten basieren.

So müssen zum Beispiel in Monaten mit 23 Arbeitstagen mehr als 184 Arbeitsstunden geleisteten werden, um einen Zuschlag in Höhe von 25% erhalten zu können. Somit verliert der Leiharbeitnehmer unter Umständen den Zuschlag, wenn er Urlaub nimmt.

Damit verstößt der Manteltarifvertrag gegen EU-Recht, wie der EuGH nun feststellte (C-514/20). Die getroffene Regelung sei geeignet, den Arbeitnehmer mglw. davon abzuhalten, Urlaub zu nehmen, um seinen Überstundenzuschlag zu erhalten.

Auch nach der EuGH - Stellungnahme muss das Bundesarbeitsgericht entscheiden, da dieses den EuGH um Entscheidungshilfe gebeten hatte. Das BAG wird voraussichtlich in den nächsten Monaten final über die MTV-Regelung entscheiden. Dass der entsprechende Paragraph in der jetzigen Form keinen Bestand haben kann, scheint nun jedoch absehbar.

Der iGZ verweist darauf, dass es sich um keine zeitarbeitsspezifische Frage handelt, sondern auch andere Branchen betroffen sein dürften.

Quelle: Legal Tribune Online / iGZ/ Bild: depositphotos.com ID: 68813691

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